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Nach Abbruch: Spiel gegen RWO wird 4:1 für 1. FC Köln U 21 gewertet

Sportgericht des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV) hat entschieden.
Das Sportgericht des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV) hat die am 12. August abgebrochene Partie vom 4. Spieltag in der Regionalliga West zwischen der U 21 des 1. FC Köln und Rot-Weiß Oberhausen mit 4:1 Toren und drei Punkten für den 1. FC Köln als gewonnen gewertet.

Die Begegnung im Kölner Franz-Kremer-Stadion war in der 88. Minute beim Stande von 4:1 für die Gastgeber von Schiedsrichter Marc Jäger (Euskirchen) zunächst für mehr als 30 Minuten unterbrochen und danach abgebrochen worden. Mehrere Personen, die beiden Fanlagern zugeordnet wurden, waren zuvor aus dem Zuschauerbereich in den Innenraum gelangt und anschließend über das Spielfeld gelaufen. Ursächlich für den Platzsturm war die Entwendung einer am Zaun befindlichen Oberhausener Fanfahne durch mutmaßliche FC-Anhänger, die sich – mit Westen des Ordnungsdienstes bekleidet – im Innenraum des Stadions aufhielten.

Nachdem während der Spielunterbrechung die Zuschauerbereiche im Franz-Kremer-Stadion geräumt waren, erklärte der Vertreter des Gastvereins, dass RWO nicht zur Wiederaufnahme des Spiels bereit sei. Daraufhin brach Schiedsrichter Marc Jäger die Partie ab.

Mannschaft nicht zum Abbruch eines Spiels berechtigt

Das Sportgericht des Westdeutschen Fußballverbandes unter dem Vorsitz von Nils Wille (Fußballverband Niederrhein/FVN) verwies in der Urteilsbegründung darauf, dass die geplante Wiederaufnahme der Partie durch den Schiedsrichter möglich gewesen sei und dass der Schiedsrichter alle Maßnahmen ergriffen habe, um das Spiel fortzusetzen, das Spiel aufgrund der Entscheidung des Gastvereins aber abbrechen musste. Laut Paragraf 36, Absatz 3, der WDFV-Spielordnung ist „eine Mannschaft nicht zum Abbruch eines Spiels berechtigt“. Demnach entscheidet allein der Schiedsrichter, ob ein Spiel fortgeführt wird.

Als Rechtsfolge ist laut WDFV-Spielordnung in Paragraf 43, Absatz 2, Nummer 2, die Spielwertung vorgegeben. Demnach wird „ein Spiel einer Mannschaft als verloren und der anderen Mannschaft als gewonnen gewertet, wenn sie… ein Spiel abbricht oder den Abbruch verschuldet“. In Paragraf 43, Absatz 2, Nummer 1 ist festgelegt: „Hat die an einem Spielabbruch durch den Schiedsrichter unschuldige Mannschaft im Zeitpunkt des Abbruchs ein günstigeres Ergebnis als 2:0 Tore erzielt, so wird dieses Ergebnis gewertet.“

7.500 Euro Geldstrafe für Köln – RWO muss 250 Euro zahlen

Im Zusammenhang mit dem abgebrochenen Spiel wurden außerdem beide Vereine mit Geldstrafen wegen des Fehlverhaltens der den Klubs zuzurechnender Anhänger belegt.

Rot-Weiß Oberhausen muss lediglich 250 Euro zahlen. Der Verein 1. FC Köln wurde zu einer Geldstrafe von 7500 Euro verurteilt. Davon wurde ein Teilbetrag von 2500 Euro zur Bewährung ausgesetzt.

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