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Prozess vs. Kentsch: MSV tauscht Anwalt aus

„Aus prozesstaktischen Erwägungen“ keine weitere Stellungnahme.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens zwischen dem Drittligisten MSV Duisburg und seinem ehemaligen Geschäftsführer Roland Kentsch nahm der MSV einen Wechsel seines Rechtsbeistandes vor. In dem Prozess klagt Kentsch ausstehende Gehaltszahlungen ein, der MSV fordert Schadenersatz wegen des späteren Lizenzentzuges durch die Deutsche Fußball-Liga (DFL), den der Verein unter anderem Kentsch anlastet.

Die komplette Pressemitteilung des MSV Duisburg im Wortlaut:

„Die Gremien des MSV Duisburg haben anlässlich des Eintritts des Verfahrens zwischen dem MSV gegen seinen ehemaligen Geschäftsführer Roland Kentsch in ein neues Stadium die bisherige Prozessführung einer kritischen rechtlichen Überprüfung zugeführt.

Aus Verantwortung gegenüber den MSV-Gesellschaften, dem MSV Duisburg 02 e.V. und seinen Mitgliedern und Förderern hat die Geschäftsführung der am Prozess beteiligten MSV Duisburg Verwaltungsgesellschaft mbH gemeinsam mit dem Vereinsvorstand entschieden, ihren anwaltlichen Berater auszutauschen.

Die weitere Prozessführung übernimmt Rechtsanwalt Frank Nolte, Partner der Sozietät RWP Rechtsanwälte PartG mbB.

„Herr Rechtsanwalt Nolte ist auch aufgrund seiner aus ähnlichen Verfahren einschlägigen Erfahrungen nach Überzeugung sämtlicher Beteiligten bestens geeignet, den Rechtsstreit für den MSV Duisburg erfolgreich zu gestalten“, verdeutlicht der Vorstandsvorsitzende Ingo Wald.

Gegenstand des vor dem Landgericht Duisburg anhängigen Rechtsstreits sind die Folgen der Zweitliga-Lizenzversagung für die Spielzeit 2013/14. Roland Kentsch beansprucht trotz außerordentlicher Kündigung seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages Gehaltszahlungen. Der MSV Duisburg macht im Wege der Widerklage den Ersatz der wirtschaftlichen Schäden geltend, die auf der Versagung der Lizenz für die 2. Bundesliga beruhen.

Der MSV Duisburg und Rechtsanwalt Nolte bitten allerdings um Verständnis, dass in dem schwebenden Verfahren derzeit aus prozesstaktischen Erwägungen keine öffentlichen Erklärungen zum weitergehenden Verfahrensinhalt und zum Sachstand abgegeben werden.“

 

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