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Schalke-Fan muss 18 Monate ins Gefängnis

Wegen des Abbrennens von Pyrotechnik – Urteil ist rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Anhänger des Bundesligisten FC Schalke 04 zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Grund ist der massive Einsatz von Pyrotechnik beim Spiel der „Knappen“ gegen Eintracht Frankfurt (1:1) im November 2012. Das Urteil in dritter Instanz gegen das Mitglied der Fangruppierung „Hugos“ ist rechtskräftig.

Lesen Sie die komplette Presse-Information des Oberlandesgerichts Hamm im Wortlaut:

„Für begangene Straftaten im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Pyrotechnik beim Spiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Frankfurt am 24. November 2012 muss ein vorbestraftes Mitglied der „Hugos“ eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verbüßen, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Das hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Essen verworfen.

Der heute 25 Jahre alte Angeklagte aus Gelsenkirchen gehört zu den führenden Mitgliedern der sog. Fan-Gruppierung „Hugos“. Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten. Zuletzt erhielt er im Juni 2012, rechtskräftig seit Januar 2013, wegen Körperverletzung eine einjährige Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im November 2012 plante der Angeklagte eine Aktion beim Fußballspiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Frankfurt, mit der er gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der „Hugos“ in der Schalke-Arena darauf aufmerksam machen wollte, dass die Gruppierung zu Unrecht von Spielen ausgeschlossen werden solle. Zu Beginn der zweiten Halbzeit zeigte die Gruppierung ein Banner. Mitglieder, unter ihnen der Angeklagte, entzündeten um das Banner herum 19 Seenotrettungsfackeln. Diese verbreiteten toxische Rauchgase, durch welche acht unbeteiligte Stadionbesucher, unter anderem ein zwölf Jahre altes Kind, zum Teil erhebliche Rauchgasvergiftungen erlitten.

Für die Tat wurde der Angeklagte vom Schöffengericht Gelsenkirchen-Buer und später – in der Berufungsinstanz – vom Landgericht Essen wegen gefährlicher Körperverletzung, Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht Essen lehnte es in der Berufungsinstanz ab, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Die insbesondere mit dem Ziel, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen, eingelegte und unter anderem von einem namhaften Universitätsprofessor begründete Revision des Angeklagten ist erfolglos geblieben. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Berufungsurteil des Landgerichts Essen bestätigt. Die Strafzumessung des Berufungsgerichts sei rechtsfehlerfrei. Die Zahl der Opfer und auch die Unbeherrschbarkeit der vom Angeklagten heraufbeschworenen Gefahrenlage seien strafschärfend zu berücksichtigen. Die für eine Strafaussetzung zur Bewährung notwendige positive Sozialprognose habe das Landgericht zu Recht verneint. Aufgrund der zahlreichen, teils auch einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten falle sie negativ aus.

Selbst eine im Juni 2012 gegen den Angeklagten verhängte Bewährungsstrafe habe den Angeklagten nicht von der Begehung der weiteren Straftat abhalten können. Für den Angeklagten sprechende Umstände, insbesondere die Auswirkungen einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe auf seine berufliche Zukunft sowie der bislang positive Verlauf seiner Schul- und Berufsausbildung seien vom Landgericht im gebotenen Maß berücksichtigt worden.

Da es bereits an der positiven Sozialprognose fehle, habe das Landgericht nicht prüfen müssen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebiete, wofür im vorliegenden Fall neben mehreren Umständen auch der Gedanke der Abschreckung möglicher anderer Täter spreche.“

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