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Fußballfahne im Wohngebiet erlaubt

Verwaltungsgericht Arnsberg wies eine Klage ab.

Manch ein hartgesottener Fußballfan möchte sich auch gegenüber der Außenwelt zu seinem Verein bekennen. Eine Möglichkeit, das zu tun, ist das Aufstellen eines Mastes mit einer Fahne auf dem eigenen Grundstück. Die Verwaltungsgerichte haben nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS im Regelfall nichts gegen solch eine Aktion einzuwenden. (Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 1679/12)

Der Fall:

Die Neuanschaffung eines Grundbesitzers war nicht zu übersehen. Es handelte sich um einen fünf Meter hohen Mast und eine etwa einmal zwei Meter große Fahne des Fußballvereins Borussia Dortmund. Ein Nachbar, dessen Grundstück 11,5 Meter von der Fahne entfernt lag, klagte deswegen. Er forderte, dass baurechtlich dagegen eingeschritten werde, denn es handle sich hier um eine unzulässige Werbeanlage für ein börsennotiertes Unternehmen – nämlich den BVB. Außerdem verursache die Anlage unnötige Geräusche und sorge gelegentlich für eine Verschattung des Grundstücks.

Das Urteil:

Die Richter des Verwaltungsgerichts Arnsberg konnten die Argumente des Klägers nicht nachvollziehen und ließen den Mast nebst Fahne weiterhin zu. Von einer Werbeanlage könne man hier nicht sprechen, denn es handle sich ja nicht um eine Einnahmequelle des Grundstücksbesitzers. Auch die Motive wechselten nicht, es gehe nur um ein Bekenntnis zum Lieblingsverein. Ein gelegentliches Klappern der Fahne bei besonders starkem Wind müsse von den Nachbarn ertragen werden, zumal die Eigentümer versichert hätten, sie holten die BVB-Flagge bei sich abzeichnendem schlechten Wetter ein.

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