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1. FC Köln erhält rund 20.000 Euro Schadenersatz von Böllerwerfer

Stadionbesucher muss dem Verein Teil der gezahlten Geldstrafe erstatten.
Ein Zuschauer, der bei einem Heimspiel des 1. FC Köln einen Böller geworfen und dabei sieben Personen verletzt hatte, muss dem Verein rund 20.000 Euro Schadenersatz zahlen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln. Der Verein hatte den Täter ursprünglich sogar auf die Zahlung von 30.000 Euro verklagt.

Wir veröffentlichen die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln im Wortlaut:

„Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Zuschauer, der im Fußballstadion Knallkörper gezündet hatte, an den Verein – entsprechend seinem Anteil an der Verbandsstrafe, die der Deutsche Fussball-Bund (DFB) dem Verein auferlegt hatte – 20.340 Euro nebst Zinsen bezahlen muss. Der Stadionbesucher hatte beim Zweitliga-Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn 07 (0:1) im Februar 2014 Knallkörper gezündet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 22. September 2016 (VII ZR 14/16) geurteilt, dass der Bundesligaverein eine Verbandsstrafe des DFB von einem böllerwerfenden Fan ersetzt verlangen kann und den Rechtsstreit zur Bestimmung der konkreten Schadenshöhe an das OLG Köln zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat nun zu entscheiden, welcher Anteil der Verbandsstrafe auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen war.

Der Verein war nicht nur wegen des Böllerwurfes, sondern auch wegen drei weiterer Vorfälle, an denen der Fan nicht beteiligt war, mit einer Strafe belegt worden. Im Einzelnen waren gegen den Verein vier Einzelgeldstrafen von zweimal 20.000 Euro, einmal 38.000 Euro und – betreffend den Beklagten – einmal 40.000 Euro verhängt worden. Als Gesamtstrafe hatte der DFB, wie üblich in solchen Fällen, nicht die Summe der Einzelstrafen in Höhe von 118.000 Euro, sondern unter Gewährung eines Strafrabatts einen Gesamtbetrag von 80.000 Euro bestimmt. Weil ein Kamerasystem zur Stadionüberwachung im Wert von rund 20.000 Euro, das der Verein bereits angeschafft hatte, auf die Strafe angerechnet wurde, musste der 1. FC Köln an den DFB nur noch einen Betrag von 60.000 Euro überweisen.

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Beklagte den prozentualen Anteil bezahlen muss, der sich auf die Summe der Einzelstrafen bezieht. Dies ergebe eine Summe von 20.340 Euro (40.000 Euro : 118.000 Euro x 60.000 Euro).

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Argumentation des 1. FC Köln, wonach der Anteil im Verhältnis zur Gesamtstrafe in Höhe von 80.000 Euro zu bemessen sei, weil die verhängte Gesamtstrafe ausgehend von der höchsten Einzelstrafe gebildet werde, und damit 40.000 Euro : 80.000 Euro x 60.000 Euro = 30.000 Euro ergebe, nicht überzeugend. Bei dieser Berechnungsweise hänge es vom Zufall ab, in welchem Maße eine Reduzierung der Gesamtstrafe dem Inanspruchgenommenen zu Gute komme. Das Verhältnis der jeweiligen Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen sei dagegen eine verlässliche Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der Gesamtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden könnten.

Die Revision ist zugelassen worden, weil die Frage, wie die Berechnung vorzunehmen ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist.“

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln

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