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Zwei Zuschauer-Teilausschlüsse für VfL Osnabrück

Sportgericht zieht Konsequenzen aus Spielabbruch im DFB-Pokal.

Nach den Vorkommnissen beim abgebrochenen DFB-Pokalspiel gegen den Zweitligisten RB Leipzig muss der VfL Osnabrück ´seine beiden Drittliga-Heimspiele gegen den VfB Stuttgart II (3. Oktober) und gegen Rot-Weiß Erfurt (24. Oktober) unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit austragen. Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) widerrief zum einen im Einzelrichter-Verfahren die bestehende Bewährung aus dem Urteil vom 27. Mai 2015 (Teilausschluss der Öffentlichkeit), wodurch im Heimspiel gegen Stuttgart II die Stehplatzbereiche der Osttribüne geschlossen und leer bleiben müssen. Außerdem ist im Heimzuschauerbereich der Stehplätze West ein Pufferbereich zu den Gästefans einzurichten.

Darüber hinaus verhängte das Sportgericht zum anderen als Sanktion einen weiteren Zuschauer-Teilausschluss. So haben für das Heimspiel gegen Erfurt nur Dauerkarteninhaber und Anhänger des Gastvereins Zutritt zum Spiel. Darüber hinaus ist jeder weitere Verkauf von Eintrittskarten untersagt. Außerdem müssen auch bei diesem Spiel die Stehplatzbereiche der Osttribüne geschlossen bleiben, ist auch hier im Heimzuschauerbereich der Stehplätze West ein Pufferbereich zu den Gästefans einzurichten. Der Verein hat dem Urteil bereits zugestimmt, das Urteil ist damit rechtskräftig.

„Die Sportgerichtsbarkeit hat von der Verhängung eines so genannten Geisterspiels abgesehen, weil der VfL Osnabrück in Aufarbeitung der Vorfälle in Zusammenarbeit mit der Polizei erfolgreiche Täterermittlung betrieben hat. Damit hat sich der Verein einen erheblichen Strafnachlass verdient“, erklärt Hans E. Lorenz, der Vorsitzende des DFB-Sportgerichts.

Das Pokalspiel gegen RB Leipzig war in der 71. Minute beim Stand von 1:0 für Osnabrück von Schiedsrichter Martin Petersen abgebrochen worden, nachdem dieser aus dem Osnabrücker Zuschauerbereich von einem geworfenen Feuerzeug am Kopf getroffen worden war. Schon kurz nach Spielbeginn hatte es eine dreiminütige Spielunterbrechung gegeben, weil das Fangnetz vor dem Osnabrücker Zuschauerblock heruntergerissen und beschädigt worden war. Das DFB-Sportgericht hatte die abgebrochene Partie bereits am 14. August für RB Leipzig als 2:0 gewonnen gewertet.

 

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